u4u|Gunner
Da ich bereits mehrfach gefragt wurde und auch in einem eigenen Fall auf sowas achten muss, habe ich mir mal ganz kurz die "Mühe" gemacht und in mein BGB geschaut.
Maßgeblich für §15 III des u4u.Regelwerks ist Folgendes:
§§187 II 1, 188 II
Genauer:
-> Transferabwicklung durch einen LL
Um das Ganze jetzt für Nichtjuristen zu erklären:
Wenn ein Transfer gemeldet wird und der Wechsel wird von einem Ligaleiter am 11.11.2008 durchgeführt, dann zählt als Fristbeginn der 11.11.2008 komplett (von Beginn an) und wird demnach mit in die Rechnung einbezogen.
Die Wechselsperre beträgt 4 Wochen, hier kommt der Paragraph 188 Absatz 2 ins Spiel.
Am 18.11. wäre eine Woche vorbei, am 25.11. wäre die zweite Woche vorbei, am 2.12. wäre die dritte Woche vorbei und am 9.12. wäre die vierte Woche vorrüber.
Paragraph 188 Absatz 2 sagt uns nun aber, dass der vorhergehende Tag das Fristende ist, wenn man §187 II als Fristbeginn sieht (was wir tun).
Demnach endet die Wechselsperre eines Spielers, der am 11.11.2008 wechselt nicht am 11.12.2008, sondern am 8.12.2008!
Ich bitte dies zu beachten!
Wenn ihr also einen Transfer meldet, der eine solche Problematik aufweist, dann seid ihr als Manager dazu verpflichtet euren jeweiligen Ligaleiter eine solche Rechnung zu liefern! Ansonsten steht es dem Ligaleiter absolut frei einen solchen Transfer als nichtig zu erklären und zu warten, bis ihr diesen dann (in Bezug auf oben genanntes Beispiel) am 11.12.2008 noch einmal meldet. Solltet ihr also KEINE detaillierte Rechnung des Wechselfristendes in der E-Mail haben, dann gilt der Transfer auch nicht.
Warum?
Damit die Ligaleiter nicht jedes einzelne Datum nachrechnen müssen!
Maßgeblich für §15 III des u4u.Regelwerks ist Folgendes:
§§187 II 1, 188 II
Genauer:
| Zitat: |
| §187 II 1 Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. |
-> Transferabwicklung durch einen LL
| Zitat: |
| §188 II Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt [...], im Falle des §187 II mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. |
Um das Ganze jetzt für Nichtjuristen zu erklären:
Wenn ein Transfer gemeldet wird und der Wechsel wird von einem Ligaleiter am 11.11.2008 durchgeführt, dann zählt als Fristbeginn der 11.11.2008 komplett (von Beginn an) und wird demnach mit in die Rechnung einbezogen.
Die Wechselsperre beträgt 4 Wochen, hier kommt der Paragraph 188 Absatz 2 ins Spiel.
Am 18.11. wäre eine Woche vorbei, am 25.11. wäre die zweite Woche vorbei, am 2.12. wäre die dritte Woche vorbei und am 9.12. wäre die vierte Woche vorrüber.
Paragraph 188 Absatz 2 sagt uns nun aber, dass der vorhergehende Tag das Fristende ist, wenn man §187 II als Fristbeginn sieht (was wir tun).
Demnach endet die Wechselsperre eines Spielers, der am 11.11.2008 wechselt nicht am 11.12.2008, sondern am 8.12.2008!
Ich bitte dies zu beachten!
Wenn ihr also einen Transfer meldet, der eine solche Problematik aufweist, dann seid ihr als Manager dazu verpflichtet euren jeweiligen Ligaleiter eine solche Rechnung zu liefern! Ansonsten steht es dem Ligaleiter absolut frei einen solchen Transfer als nichtig zu erklären und zu warten, bis ihr diesen dann (in Bezug auf oben genanntes Beispiel) am 11.12.2008 noch einmal meldet. Solltet ihr also KEINE detaillierte Rechnung des Wechselfristendes in der E-Mail haben, dann gilt der Transfer auch nicht.
Warum?
Damit die Ligaleiter nicht jedes einzelne Datum nachrechnen müssen!